Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich, Betriebsprüfung: Wir sortieren die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz – verständlich und ohne Panik.
Rund um das Gebäudeenergiegesetz kursieren viele Halbwahrheiten. Tatsächlich sind die Pflichten überschaubar – und die meisten davon führen ohnehin zu einer besseren Anlage.
Die Heizungsprüfung
Wer eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger betreibt, muss sie prüfen und optimieren lassen. Geprüft werden unter anderem, ob die Heizungsanlage effizient eingestellt ist, ob die Vorlauftemperatur zum Gebäude passt, ob Pumpen richtig arbeiten und ob die Regelung sinnvoll parametriert ist.
Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer ohnehin fälligen Wartung oder Inspektion. Wer regelmäßig warten lässt, hat damit meist keinen zusätzlichen Aufwand.
Der hydraulische Abgleich
Für größere Wohngebäude sowie beim Einbau bestimmter Wärmeerzeuger ist der hydraulische Abgleich verpflichtend. Er wird dokumentiert und ist gleichzeitig Voraussetzung für viele Förderungen. Inhaltlich geht es darum, dass jeder Heizkörper genau die Wassermenge bekommt, die er braucht – nicht mehr, nicht weniger.
Nebenbei ist das die Maßnahme mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Einsparung, die es in der Heizungstechnik gibt.
Dämmpflicht für Rohrleitungen
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein. Diese Pflicht besteht schon lange, wird aber häufig übersehen. Die Umsetzung ist einfach, das Material günstig, die Wirkung sofort messbar.
Die 65-Prozent-Regel bei neuen Heizungen
Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Anlagen gilt das nicht: Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen und darf repariert werden. Erst bei einem irreparablen Defekt greifen die Vorgaben – mit Übergangsfristen, die sich an der kommunalen Wärmeplanung orientieren.
Betriebsverbot für sehr alte Kessel
Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht weiterbetrieben werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen der Eigentümer bereits vor dem Stichtag dort gewohnt hat. Bei Eigentümerwechsel läuft eine Frist von zwei Jahren.
Was das praktisch bedeutet
Für die meisten Eigentümer heißt das: Wartung machen lassen, dabei die Prüfung mit erledigen, die Dokumentation aufbewahren und die Rohrdämmung kontrollieren. Damit sind die wesentlichen Punkte abgedeckt. Panik ist nicht angebracht, Ignorieren aber auch keine gute Idee – bei einem Eigentümerwechsel oder im Schadensfall wird nach den Nachweisen gefragt.
Wir übernehmen Prüfung und Dokumentation im Rahmen der Wartung und sagen Ihnen konkret, welche Pflichten für Ihr Gebäude gelten. Rufen Sie uns an: 0160 8124155.
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